Machen Sie als private Pflegeperson einmal Urlaub oder sind durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, kann die Betreuung z.B. auch durch eine Seniorenassistentin im Rahmen der „Verhinderungspflege“ übernommen werden – die Kosten übernimmt ab Pflegegrad 2 Ihre Pflegekasse.
Jeder Person ab dem Pflegegrad I steht der Entlastungsbetrag aus der sozialen Pflegeversicherung zu. So sollen pflegebedürftige Personen unterstützt und pflegende Angehörige entlastet werden. In diesem kurzen Film vom Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz erfahren Sie, für welche Leistungen der Entlastungsbetrag in NRW genutzt werden kann und wie Sie ein Angebot finden.
https://youtu.be/1dGPTg2CcwU
Die Frage, wer ist pflegebedürftig? ist nicht einfach zu beantworten. Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz vom 01.01.2017 wurde ein deutlich weiter gefasster Pflegebedürftigkeitsbegriff gefasst, der dieser Frage gerecht wird.
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